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Die hier beschriebene Wappenkunde behandelt
Fragestellungen zu folgenden Punkte:
Die Führung eines Wappens
Die Ausstellung von Wappenbriefen zur Führung
eines Wappens erfolgte in Deutschland bis 1800 durch den deutschen Kaiser,
bzw. in Stellvertretung durch Hofpfalzgrafen. Seit dem 19Jh. wurde das Wappenwesen durch staatliche Heroldsämter geordnet. Im Jahr 1918 wurden diese aufgelöst,
so dass in Deutschland seit diesem Zeitpunkt keine Behörde zur
Regelung des Wappenwesen mehr besteht. In
einigen Staaten des Auslandes, z.B. England bestehen noch heute
Einrichtungen, die für die Ordnung des Wappenwesens zuständig sind.
In Deutschland wird die Annahme eines Wappens
dem Recht am Namen §12 BGB gleichgesetzt. So kann jeder
berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den
gleichen Namen unberechtigt trägt, die Weiterführung untersagen.
Dieses gilt sinngemäß auch für Wappen. Das Recht am
Familienwappen, steht wie der Familienname, allen lebenden Nachkommen als Gemeinschaft zu.
Wer ein neues Wappen annimmt, sollte auf Grund
der in Deutschland fehlenden behördlichen Regelung seinen
Eigentumsanspruch in
geeigneter Weise veröffentlichen.
Dieses ist z.B. über eine der verbliebenen Wappenrollen oder über das Internet möglich.
Ein vorhandenes Wappen
nutzen
Ein vorhandenes, altes Wappen darf nur dann
als Familienwappen geführt werden, wenn eine Nachkommensverbindung
zum ersten Träger des Wappens besteht. Kann diese nicht nachgewiesen
werden, besteht keine Berechtigung zur Führung dieses Wappens.
Wird z.B. in alten Wappenbüchern von Rietstap,
Siebmacher oder im Internet ein Wappen gefunden, das einer
Familie mit gleichem Familiennamen zugeordnet ist, so leitet sich
daraus keine Berechtigung ab dieses zu nutzen. Der Fund kann genutzt
werden um evtl. ein verloren gegangenes Familienwappen wieder zu
finden oder um die Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Wappens
für die eigene Familie auszuschließen.
Als Wappenfälschung oder Wappenschwindel
bezeichnet man den Versuch eine Verbindung zu einem Familiennamen
mit altem Wappen unberechtigt herzustellen.
Aber auch ein ähnliches Wappen, das mit einem
bestehenden Wappen verwechselt werden kann, darf nicht als neues
eigenes Wappen geführt werden. Aber ist die Einmaligkeit eines
Wappens überhaupt bestimmbar?
Einmaligkeit des Wappens
Der Nachweis, dass ein neues Wappen nicht zu
einem bestehenden Wappen identisch ist, ist nicht so einfach. Zwei
Wappen werden als gleich angesehen, wenn deren Wappenbeschreibungen
gleich sind oder ein Betrachter, der nicht über besondere Sachkunde
verfügt und nicht genauer prüft, keine Abweichung zwischen den
Wappen feststellen kann.
Der Wappenbestand der letzten Jahrhunderte ist
in keiner Datenbank hinterlegt. Niemand, auch die großen
Wappenrollen haben eine vollständigen Überblick über alle
vorhandenen Wappen. Eine Prüfung und behördliche Kontrolle, wie z.B. beim
Warenzeichen ist nicht vorhanden. Ein Prüfung erfolgt zumeist auf
eine Region oder Epoche begrenzt und ist immer unvollständig.
Regeln zur
Wappendarstellung
Wappenaufbau und Inhalt erfolgen nach festen
Regeln. Wobei diese Regeln auch immer wieder gebrochen wurden. So
gilt für die Tinkturen (die heraldischen Farben) die Regel, dass die
Farben (Rot, Blau, Grün, Purpur, Schwarz) und die Metalle (Gold =
Gelb, Silber = Weiß) immer im Wechsel verwendet werden müssen. Die
Folge Farbe auf Farbe oder Metall auf Metall ist unheraldisch. Die
bundesdeutsche Flagge ist eigentlich unheraldisch, da Schwarz auf
Rot folgt. Wer mehr zum Thema Wappenaufbau und Inhalt erfahren
möchte, dem empfehle ich die
Wappenkunde des
Hauses der Bayerischen Geschichte.
Das Familienwappen wird heute als eine
bildliche Darstellung des Familiennamens, der Eigenschaften oder
Charakteristik der Familie oder der Familiengeschichte gesehen. Um
die Auswahl möglicher Wappeninhalte für ein neues Familienwappen
besser bestimmen zu können, haben wir ein Verfahren entwickelt, das
anhand von Familienmerkmalen das passende Wappen auswählt. Näheres hierzu finden Sie
unter der Wappensuche.
Zusammenfassung
- Wer ein neues Wappen annimmt sollte dieses
auch veröffentlichen, um den Besitzanspruch bekannt zu machen.
- Ein aus eigenem Recht angenommenes Wappen
ist hinreichend gültig, wenn ein anderer dieses Wappen nicht schon
früher führte.
- Vorhandene Wappen die dem gleichen
Familiennamen, wie dem eigenen zugeordnet sind, dürfen nur dann
angenommen werden, wenn eine Abstammung zum ursprünglichen
Wappenträger hergestellt werden kann.
- Viele Adelige besitzen eine Wappen,
gestiftet durch einen Vorfahren, aber umgekehrt leitet die Führung
eines Wappens keinen Titel ab, d.h. wer ein Wappen trägt, ist
nicht automatisch adelig.
- Verwechselungsfähige Wappen werden wie
übereinstimmende Wappen behandelt.
- Die Wappensuche
hilft ein eigenes Wappen zu finden.
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